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IN SACHSEN-ANHALT

Anspruch auf Fortzahlung des Taschen- geldes für Freiwillige im Quarantänefall

Seit dem 1. November 2021 haben Personen in angeordneter, Corona-bedingter Quarantäne, die sich gegen eine Impfung entscheiden, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt, keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S.4 Infektionsschutzgesetz.

Da der Status der Freiwilligendienste rechtlich nicht klar definiert ist, sind für die Zahlung von Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträgen im Quarantänefall Regelungen von Bund und Ländern zu treffen.

  • Für den BFD haben das BMFSFJ und das BAFzA geregelt, dass für die Dauer der Quarantäne bei nicht geimpften Freiwilligen die Zahlung von Taschengeld und Sachleistungen einzustellen ist.
  • Für das FSJ gibt es vom BAK FSJ die Empfehlung, die Zahlungen nicht auszusetzen, da die Freiwilligen kein Gehalt bekommen, sondern nur ein Taschengeld, das als Anerkennung einzuordnen ist. Diese Argumentation unterstützen auch einige Bundesländer.

Das für Fragen des FSJ federführende Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sieht kein Erfordernis, eine landesweite Regelung zu treffen.

Für die ungeimpften Freiwilligen, die in Sachsen-Anhalt ein FSJ an Ganztagsschulen absolvieren, sollen deshalb die Träger des FSJ eine Taschengeldzahlung im Quarantänefall in eigener Zuständigkeit regeln. Eine Orientierung bieten die bestehenden Regelung/Empfehlungen für den BFD vom BMFSFJ und BAFzA und für das FSJ von einigen Bundesländern.

In Abstimmung mit dem Landesschulamt (LSchA) als Zuwendungsgeber sollen deshalb die vier FSJ-Träger in eigener Zuständigkeit beurteilen, ob sie die Taschengeld-Zahlung einstellen oder weiterzahlen. Entscheidet sich der Träger, für ungeimpfte Freiwillige in Quarantäne kein Taschengeld und keine SV- und BG-Beiträge zu zahlen, erhält er in diesem Zeitraum für diese Teilnehmerin bzw. diesen Teilnehmer keine Förderung.

Information des MB, Ref. 24, vom 3.12.2021