GANZ

TAGS

STARK

IN SACHSEN-ANHALT

GANZTAGSSCHULE – WAS IST DAS?

Allgemeines, Formen, Kooperationen, Rhythmisierung, Beteiligung…

Ganztagsschulen sind eine besondere Organisationsform allgemein bildender Schulen. Sie halten an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot vor, dass die schulische Bildung der Schüler:innen ergänzt. Durch das ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebot erhalten die Schüler:innen Unterstützung und Förderung im Lernprozess und werden zu einem aktiven Freizeitverhalten angeregt.

Das Ganztagsangebot umfasst neben dem Pflicht-, Wahlpflicht- und wahlfreien Unterricht zusätzliche Angebote an die Schüler:innen, so unter anderem:

  • Arbeitsgemeinschaften,
  • Freizeitangebote,
  • Lern-, Förder- und Übungsstunden,
  • Hausaufgabenbetreuung.

SACHSEN-ANHALT

Einblicke in die öffentlichen Ganztagsschulen

Im Schuljahr 2023/24 arbeiten in Sachsen-Anhalt 108 öffentliche Schulen als gebundene oder offene Ganztagsschule. Zudem sind weitere 10 Schulen, Schulen mit außerunterrichtlichem Ganztagsangebot.

Unter folgendem Link finden sie spannende und praxisnahe Einblicke in Ganztagsschulen des Landes, die zu den unterschiedlichsten Themen (selbst organisiertes Lernen, Rhythmisierung, Kooperation im ländlichen Raum…) Beispiele geben und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. 

Eine Übersicht über alle Ganztagsschulen im Land, mit einer Verlinkung zur entsprechende Homepage der Schule finden Sie unter folgendem Link. 

ERLASS

Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule

Mit der Veröffentlichung des neuen Runderlasses (PDF) für Ganztagsschulen am 27.02.2019 wurden neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Arbeit an den öffentlichen Ganztagsschulen geschaffen. Eine der zentralen Änderungen ist die Möglichkeit, Fahrt- und Sachkosten für externe Kooperationspartner separat abzurechnen.

Hier können Sie sich außerdem die Anlagen 3-5 als Word Dokumente oder beschreibbare PDF herunterladen:

Anlage 3 Vorlage Vereinbarung über die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Angebote mit natürlichen Personen (Word/ PDF)

Anlage 4 Vorlage Kooperationsvertrag (Word/ PDF)

Anlage 5 Vorlage Dokumentation/Sachbericht (Word/ PDF)

Für eine schnellere Übersicht wurde in Abstimmung mit dem Bildungsministerium Sachsen-Anhalt eine Fragen-Antwort-Sammlung (PDF) zum Ganztagsschulerlass erarbeitet.

Diese berücksichtigt auch die aktuellen Gegebenheiten durch die Corona-Pandemie, z.B. durch die Möglichkeit, digitale Angebote oder Angebote mit weniger als 8 Schülern umzusetzen.

Im folgenden sind alle Fragen und entsprechenden Antworten aufgeführt. Die Stichwortsuche ermöglicht eine gezielte Suche nach Inhalten (z.B. „Corona“).

Die Fragen-Antwort-Sammlung ist bereits sehr umfangreich. Wenn Sie jedoch merken, dass Ihre Frage(n) unberücksichtigt bleibt (bzw. bleiben), kontaktieren Sie uns gern!

FRAGEN & ANTWORTEN

Die häufigsten Fragen zum Erlass

STICHWORTSUCHE

Aufgrund der anhaltenden Corona-Situation ist die Durchführung und Erstattung von Ausgaben für Ganztagsangebote in digitalen Formaten möglich. Voraussetzungen sind eine entsprechende Qualität des Angebotes und die Inanspruchnahme durch Schülerinnen und Schüler der Schule. Diese Inanspruchnahme ist durch die Schulleitung formlos zu bestätigen, die Erleichterung der Nachweisung ist bis auf Weiteres befristet.

Ja. Gemäß RdErl. Nr. 4.10 ist die Einrichtung von Angeboten mit weniger als acht angemeldeten Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann aufgrund der anhaltenden COVID19-Situation mit Zustimmung des Landesschulamtes davon abgewichen werden. Sportsekundarschulen oder Sportgymnasien sowie Gymnasien in Landes-trägerschaft, die als offene oder gebundene Ganztagsschulen organisiert sind, können gemäß § 3 Abs. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in begründeten Ausnahmefällen zur Verbesserung des spezifischen sportlichen bzw. spezifischen Leistungsniveaus von der Mindestschülerzahl abweichen.

Anliegen einer Ganztagsschule – die im Sinne des Erziehungs- und Bildungsauftrages des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) ein ganztägiges Bildungs- und Freizeitangebot bereithält – ist es, durch die Ausweitung der pädagogisch gestalteten Lernzeit eine nachhaltige Entwicklung der Lehr- und Lernkultur sowie der Qualität des Lernens zu erzielen (vgl. RdErl. Nr. 1.2 f).
Hinweis: Grundlegend definiert wurden das Ziel von und die Maßgaben für Ganztagsschulen bundesweit durch die Kultusministerkonferenz (KMK).

Das pädagogische Konzept der Ganztagsschule ist ein Teil des Schulprogramms und beinhaltet entsprechend den Zielstellungen einer Ganztagsschule insbesondere Ausführungen:

  • zur zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung von Unterrichts- und Freizeitangeboten im Sinne eines pädagogisch gestalteten ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsprozesses,
  • zu den Schritten zur Berücksichtigung der unterschiedlichen individuellen
    Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der ganztägigen Lehr- und Lernprozesse,
  • zur Orientierung der Angebote an den Lebens- und Lernbedürfnissen der Schülerinnen und Schüler,
  • zur Kooperation mit außerschulischen Partnern, der Einbeziehung außerschulischer Angebote und Erschließung neuer (außerschulischer) Lernorte,
  • dazu, wie es planvoll gelingt, Bezüge zwischen Unterricht und außerschulischen Maßnahmen herzustellen,
  • dazu, wie die Mitwirkung und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung des Schullebens und des Ganztagsangebotes befördert wird,
  • dazu, wie Eltern/Personensorgeberechtigte in die Gestaltung des Ganztagsangebotes einbezogen werden und
  • wie die Entwicklung der erforderlichen Sprachkompetenz der Schülerinnen und Schüler unterstützt wird 

vgl. RdErl. Nr. 1.2 Satz 2 Buchstabe a) bis h).

Eine Ganztagsschule kann laut RdErl. Nr. 3.1 als offene oder gebundene Ganztagsschule sowie als Schule mit außerunterrichtlichem Ganztagsangebot organisiert sein. Die Festlegung der Form kann auf einzelne Schuljahrgänge der Sekundarstufe I beschränkt werden. Die fakultative Teilnahme von Schülerinnen und Schülern anderer Jahrgänge ist zulässig.

Ja, der Status Ganztagsschule gilt für Schulen mit außerunterrichtlichem Ganztagsangebot gleichermaßen. Wie die anderen Organisationsformen erfüllen Schulen mit außerunterrichtlichem Ganztagsangebot entsprechend der Empfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) die Bedingungen einer Ganztagsschule, da auch sie an mindestens drei Tagen in der Woche ein ergänzendes Angebot vorhalten. Im Unterschied zu der offenen und gebundenen Ganztagsschule erhalten sie allein Budgetmittel und keine Zuweisung von Lehrerwochenstunden (LWS) oder Stunden der pädagogischen Mitarbeitenden (pM-Stunden).

Je nach Form der Ganztagsschule ist dies unterschiedlich geregelt (vgl. RdErl. Nr. 3.1 ff.):

Schulen mit außerunterrichtlichem Angebot

Eine grundlegende Teilnahmeverpflichtung besteht nicht. Die Wahl für ein oder mehrere unterrichtsergänzende Angebote obliegt den Schülerinnen und Schülern. Die Anmeldung erfolgt mit Zustimmung der Eltern/ Personen-sorgeberechtigten jeweils für ein Schulhalbjahr und verpflichtet dann zur Teilnahme.

Offene Ganztagsschule

Eine grundlegende Teilnahmeverpflichtung besteht nicht. Die Wahl für ein oder mehrere unterrichtsergänzende Angebote obliegt den Schülerinnen und Schülern. Die Anmeldung erfolgt mit Zustimmung der Eltern/ Personen-sorgeberechtigten jeweils für ein Schulhalbjahr und verpflichtet dann zur Teilnahme.

Gebundene Ganztagsschulen

In der gebundenen Form ist die Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Da in dieser Organisationsform Unterricht und Angebote pädagogisch und zeitlich miteinander verbunden sind, gibt es für Schülerinnen und Schüler sowohl Pflicht- als auch Wahlangebote.

Weiterführende Schulen, die noch keine Ganztagsschulen sind, können bis zum 15.1. eines Jahres für das jeweils folgende Schuljahr einen Antrag auf Errichtung einer Ganztagsschule beim Landesschulamt (LSchA) einreichen. Dieser Antrag besteht aus Unterlagen entsprechend Nr. 7.3 des RdErl.

Hinweis: Bis auf weiteres können neue Ganztagsschulen ausschließlich als Schule mit außerunterrichtlichem Ganztagsangebot genehmigt werden.

Nein. Der RdErl. für öffentliche Ganztagsschulen nimmt Bezug auf § 12 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) und gilt allein für die hier aufgelisteten Schulformen. Grundschulen werden gemäß § 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) als Grundschule mit verlässlichen Öffnungszeiten geführt.

Nein, außerschulische Partner können jederzeit aus Mitteln des Ganztagsbudgets einbezogen werden (vgl. RdErl. Nr. 4.3, 4.5, 4.7, 5.4 und 5.5).

Der Verfügungsrahmen (Höchstbetrag) je Schule wird durch das Landesschulamt zum jeweiligen Schuljahr mitgeteilt und ist abhängig von der genehmigten Organisationsform, der Anzahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der endgültigen Schülerzahlen und der endgültigen Klassenbildung sowie den in Anspruch genommenen Lehrerwochenstunden (vgl. RdErl. Nr. 5.1, 5.3 sowie Anlage 1 des RdErl). Eine Orientierung zur vorherigen Planung bietet die Anlage 1 des RdErl.

Laut RdErl. Nr. 5.3 wird der Verfügungsrahmen für Schulen mit außerunterrichtlichem Ganztagsangebot an der Anzahl der tatsächlichen Anmeldungen für das unterrichtsergänzende Angebot bemessen. Der Betrag je Schüler richtet sich nach dem Betrag der gebundenen Ganztagsschulen laut RdErl. Anlage 1 Nr. 7. Demnach stehen Schulen mit außerunterrichtlichem Ganztagsangebot 300 € je tatsächlich angemeldetem Schüler zur Verfügung.

Nein, das Ganztagsbudget kann künftig nicht mehr auf andere Titel des Schulbudgets umverteilt werden.

Ganztagsschulen in der offenen oder gebundenen Form können durch Umwandlung von LWS in Budgetmittel als Zusatzbedarf im Rahmen des Ganztagszuschlages eine Erhöhung ihres Ganztagsbudgets um 2.000 € je LWS beantragen, wenn es eine Differenz zwischen der tatsächlichen verfügbaren Anzahl der Stunden an der jeweiligen Schule und der errechneten Werte gibt (Vgl. RdErl Nr. 5.2).

Die Umwandlung von PM-Stunden in Budgetmittel ist seit dem Schuljahr 20/21 nicht mehr möglich.

Hinweis: Der Berechnungsschlüssel für die Zuweisung der Lehrerwochenstunden und pM-Stunden findet sich ebenfalls in Anlage 1 des RdErl.

Grundsätzlich stellt das Schuljahresende, also der 31.07., den Stichtag für die Einreichung aller Abrechnungen für das abgelaufene Schuljahr dar. Alle dem Landesschulamt vorliegenden und bis spätestens 31.08. eines Jahres gebuchten Auszahlungen gehen zulasten des GT-Budget des abgelaufenen Schuljahres. Die ab dem 01.09. angewiesenen Zahlungen belasten das GT-Budget für das neue Schuljahr.

Die Berechnung des Ganztagszuschlags als Zusatzbedarf bezieht sich auf die Schülerzahlen am Stichtag der endgültigen Schülerzahlen und der endgültigen Klassenbildung. Nach den bisherigen Erfahrungen kann der Zusatzbedarf für den Ganztag trotz vielfältiger Bemühungen nicht immer durch tatsächlich vorhandene LWS abgedeckt werden. Unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus den Ganztagsschulen kann die Schule bereits auf der Grundlage der ersten vorläufigen Zuweisung für das jeweils folgende Schuljahr festlegen, welchen Anteil (in Lehrerwochenstunden) des zu erwartenden Zusatzbedarfes für den Ganztag die Schule als Budget beantragen wird. Die mit dem Budget ausgeglichenen Lehrerwochenstunden werden als Minderbedarf im elektronischen System UVS eintragen. Dieser Eintrag muss vor der zweiten vorläufigen Zuweisung erfolgen.

Dies ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. In begründeten Einzelfällen kann beim Landesschulamt eine Erweiterung des Ganztagsbudgets beantragt werden.

Ein Angebot kann trotz zeitweiliger Unterschreitung aufgrund von Krankheit oder begründeter Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern weiterhin durchgeführt werden. Eine dauerhafte Unterschreitung der Mindestschülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Wenn ein Projekt in das bestehende Ganztagskonzept der Schule eingebettet ist beziehungsweise ein Bezug zum Konzept nachvollziehbar dargestellt wird, dann ist die Abrechnung von eintägigen/nicht wöchentlich stattfindenden Projekten über das Ganztagsbudget grundsätzlich möglich. Das gilt sowohl für an der Schule stattfindende Projekte als auch für Projekte an außerschulischen Lernorten. Maßgebend ist sowohl die vorangestellte inhaltliche „Kette“ sowie die Aktivität der Schülerinnen und Schüler im Projekt.

Eine klare Abgrenzung zu Klassenausflügen oder Schulfahrten muss gegeben sein.

Da die Abrechnung von eintägigen/nicht wöchentlichen Projekten über das Ganztagsbudget jedoch nicht den Regelfall darstellt, sollte hier vor Abschluss einer Vereinbarung/eines Kooperationsvertrages Rücksprache mit dem Landesschulamt (LSchA) gehalten werden.

 

 

Es ist eindeutig erwünscht, dass Schülerinnen und Schüler Angebote an ihrer Schule in vielfältiger Art und Weise eigenverantwortlich durchführen (siehe RdErl. Nr. 4.6). Die Finanzierung von erforderlichen Sachmitteln aus dem Ganztagsbudget ist für diese Angebote möglich, sofern hierzu im Vorfeld mit der Schulleitung eine Vereinbarung getroffen wurde.

Die Zahlung von Aufwandspauschalen oder Fahrtkosten ist nicht gestattet, da Schülerinnen und Schüler keine außerschulischen Kooperationspartner im Sinne des Erlasses sind. Die Anerkennung des Engagements von Schülerinnen und Schülern im Ganztag sollte dennoch nicht ausbleiben und kann zum Beispiel durch das Ausstellen von Kompetenzzertifikaten als Anlage zum Zeugnis erfolgen.

Ja, das ist möglich. Eltern/Personensorgeberechtigte können „zeitweise oder regelmäßig“ Angebote an der Schule anbieten und durchführen (siehe RdErl. Nr. 4.6). Mit Abschluss einer Vereinbarung (Anlage 3) können dementsprechend auch eine Aufwandspauschale sowie Fahrt- und Sachkosten gezahlt werden.

Ja, im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung bzw. Arbeitszeit können sie von der Schulleitung zur Durchführung von Ganztagsangeboten eingesetzt werden. Darüber hinaus nein. Mit diesem Personenkreis kann aus rechtlichen Gründen keine Vereinbarung gegen Zahlung einer Aufwandspauschale abgeschlossen werden. Das ist erst nach Eintritt in den Ruhe- bzw. Rentenstand möglich.
Die Finanzierung von erforderlichen Sachmitteln aus dem Ganztagsbudget ist für diese Angebote möglich, sofern hierzu im Vorfeld mit der Schulleitung eine Vereinbarung getroffen wurde.

Zusätzliche, freiwillige ergänzende Lern- und Übungsangebote, Förderangebote einschließlich Sprachförderung gem. Nr. 4.3 des RdErl. des MB vom 27.02.2019, „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“, können insbesondere auch dem Abbau schulischer Defizite dienen. Dazu können zusätzliche außerschulische Kooperationen befristet bis zum Schuljahresende vereinbart werden. Dies gilt auch für außerunterrichtliche Angebote und Angebote von außerschulischen Kooperationspartnern, die im Zusammenhang mit freiwilligen Unterrichtsangeboten in den Ferien unterbreitet worden sind oder die in den kommenden Ferien einschließlich der Sommerferien 2021 unterbreitet werden.

Ja, sofern die Ganztagsschule eine Kooperationsvereinbarung (Anlage 3 bzw. 4) mit einem außerschulischen Kooperationspartner abschließt. Das Erreichen der Mindestschülerzahl (mindestens 8 der jeweiligen Schule) und die Teilnahme-verpflichtung sind grundsätzlich einzuhalten.

Nein. Für die Ausstattung, das Vorhalten sowie den Ersatz der Sachausstattung ist der Schulträger verantwortlich.

Ganztagsangebote sind dem Unterrichtsgeschehen zuzuordnen (siehe RdErl. Nr. 4.3 Satz 1). Fahrtkosten für die Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten können, wenn das Ganztagsangebot dem Konzept der Schule entspricht, erstattungsfähig sein, soweit die Fahrtkosten nicht bereits gemäß § 71 SchulG LSA durch den Träger der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Verantwortung erstattet werden. Für die Begleitpersonen erfolgt die Fahrtkostenerstattung durch das Land Sachsen-Anhalt über die Reisekosten-rechnung. Die Erstattung der Aufwandspauschale einschließlich erforderlicher Sach- und notwendiger Fahrtkosten des Kooperationspartners erfolgt über die abgeschlossene Vereinbarung nach Anlage 3 des RdErl. 

Nein, da keine Umverteilung auf andere Teilbudgets des Sachmittelbudgets erfolgen kann. Für ein Ganztagsangebot eines außerschulischen Kooperationspartners während einer Schulfahrt können dagegen die Aufwandspauschale sowie erforderliche Sach- und notwendige Fahrtkosten des Kooperationspartners mittels Anlage 3 des RdErl. vereinbart werden.

Die Entwicklung der Unterrichtsversorgung lässt den Einsatz von Stunden der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte zur Unterbreitung von Ganztags-angeboten nicht mehr im ausreichenden Maße zu. Vorrang hat die Absicherung des Pflichtunterrichtes gemäß Stundentafel.

Diese Punkte sollten mit dem Kooperationspartner vor Beginn der Maßnahme verbindlich festgelegt werden:

  • Ziel und Inhalt des Angebotes
  • Zielgruppe (Alter, Geschlecht)
  • Teilnehmeranzahl (mindestens und maximal)
  • Zeitpunkt und Ort der Durchführung – benötigte Räumlichkeiten
  • benötigtes Material
  • Aufwandspauschale, Fahrt- und Sachkosten.

Hinweis: Es wird empfohlen, diese Absprachen auf einer Anlage zum Kooperationsvertrag schriftlich festzuhalten

Ja, das ist möglich, wenn aus Sicht der Schulleitung mehrere Personen für die erfolgreiche Durchführung des Angebots notwendig sind. Dies kann z.B. bei Angeboten der Fall sein, bei denen aufgrund der Teilnehmerzahl oder der inhaltlichen, räumlichen oder organisatorischen Umsetzung eine Teilung der Gruppe vorgesehen ist. Die Vorgaben von Nr. 4.10 des RdErl. zu den Mindestgrößen lassen sich auch im Schuljahr 2020/2021 nicht trennen von den Vorgaben der jeweils geltenden Eindämmungsverordnung und der daran angepassten Vorgaben des Ministeriums für Bildung, die in der Regel kurzfristig im Erlasswege oder durch Schulleiterbriefe bekannt gemacht werden. Um das Infektionsgeschehen eingrenzbar zu halten und eine Nachverfolgung der Infektionsketten zu ermöglichen, erfolgt die Organisation des Unterrichts und der Ganztagsangebote in den Schulen nach dem „Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, dem Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie“.

Die Organisation des Schulbetriebs einschließlich ganztägiger Angebote ist nach den jeweils vor Ort geltenden Bedingungen auszurichten. Sofern es erforderlich ist und um Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten, können mehrere Personen für ein Ganztags-Angebot bezahlt werden, soweit es der Finanzrahmen der Schule zulässt. Im Einzelfall kann das Landesschulamt auf Antrag prüfen, ob für eine Erweiterung des Ganztagsbudgets noch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Auch Klassen, die im Rahmen des Ganztags Angebote von Museen nutzen, sind Kohorten und bleiben als Kohorten feststehend. Dies gilt bei Ganztagsschulen in der offenen Form zumindest für ein Schulhalbjahr. Im Einzelfall kann es jedoch vorkommen, dass z.B. Ganztagsschulen außerunterrichtliche Angebote vorhalten, für die sich nicht alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend anmelden müssen. Diese Angebote können auch klassen- oder schuljahrgangsübergreifend eingerichtet werden, um die Mindestgruppengröße von 8 Teilnehmenden zusammen zu bekommen. In diesem Fall wäre das ebenfalls eine feststehende Kohorte. Um die Kohortengröße zuverlässig bestimmen zu können, sollte die betreffende außerschulische Einrichtung den Einzelfall mit der Schule besprechen, welche Kohorte in welcher Größe zu erwarten ist.

Ja. Allerdings muss dem außerschulischen Kooperationspartner die steuerrechtliche Verantwortung und entsprechend auch die mögliche Zuverdienstgrenze bewusst sein. Es wird empfohlen, die Partner auf das Einkommensteuergesetz (EStG) §3, Nr. 26 sowie Nr. 26a (Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag) hinzuweisen.

Ja, wenn dessen Mitglieder (keine Landesbediensteten, siehe oben) selbst aktiv Angebote durchführen. Nein, wenn die Ganztagsangebote nur vom Schulförderverein organisiert werden, aber dann durch Lehrkräfte, Referendare und pädagogische Mitarbeiter umgesetzt werden sollen.

Die Schulleitung ist für die Feststellung der Qualifikation, der pädagogischen und fachlichen Kompetenz beziehungsweise der angebotsspezifischen Sachkunde verantwortlich. Sie spricht mit dem außerschulischen Kooperationspartner die Aufwandsentschädigung je Zeitstunde laut der im Erlass angegebenen Staffelung (siehe RdErl. Nr. 5.6) vor Abschluss der Vereinbarung oder des Kooperationsvertrages ab. Sollte eine Aufwandspauschale, die sich nicht eindeutig den Staffelsätzen gemäß Nr. 5.6 zuordnen lässt, zur Debatte stehen, so ist dies gesondert nach Rücksprache mit dem Landesschulamt zu begründen.

Die Schulleitung entscheidet mit Blick auf die konkrete Leistung, welche Anlage zum RdErl. das konkrete Vorhaben am besten abbildet. Ist es ein z.B. ein wöchentliches Ganztagsangebot mit klar definiertem Zeitumfang sowie den erforderlichen Sach- und notwendigen Fahrtkosten, dann wäre die Verwendung von Anlage 3 anzuraten. Diese kann sowohl für natürliche als auch für juristische Personen genutzt werden.

Handelt es sich zum Beispiel um ein Angebot mit einem „Paketpreis“, der alle anfallenden Kosten pauschal zusammenfasst, dann wäre Anlage 4 zu nutzen. Bei einer Kooperation mit gewerblichen Anbietern im Ganztagsbereich, die die Koordinierung des Einsatzes externer Personen übernehmen, ist Anlage 4 als Muster zu verwenden.

Grundsätzlich nein, wenn die Angebote im Rahmen des bereits beschlossenen
Ganztagsschulkonzeptes sind. Der Schulleitung steht es frei, im Einzelfall die
Gesamtkonferenz oder andere Schulgremien im Vorfeld zu beteiligen und einen offiziellen Beschluss einzuholen.

Laut RdErl. Nr. 5.6 Abs. 3 können bei Bedarf dem außerschulischen Kooperationspartner bei Abschluss einer Vereinbarung (Anlage 3) die Erstattung seiner Fahrtkosten gemäß Bundesreisekostengesetz in der aktuellen Fassung vereinbart werden. Der Schulleiter bestätigt mit seiner Unterschrift die vereinbarte und korrekte Berechnung der Fahrtkosten. Belege dazu müssen beim Landesschulamt (LSchA) nicht eingereicht werden. Bei Abschluss einer Vereinbarung gemäß Anlage 4 sind die Fahrtkosten bereits im Pauschalpreis inbegriffen.

Gemäß Anlage 3 des RdErl. können auch Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn nur Sachkosten entstehen und abgerechnet werden sollen, unabhängig davon, ob eine Aufwandspauschale berechnet wird oder nicht. Sofern lediglich Sachkosten entstehen, so sind diese entsprechend in der Vereinbarung anzugeben. Der Aufwand je Zeitstunde sowie die Fahrtkosten sind folglich mit 0 € anzugeben. Eintrittsgelder können unter Sachkosten subsumiert werden, wenn diese im Rahmen eines regulären Ganztagsangebotes anfallen.

Entscheidend ist, was im Vorfeld schriftlich vereinbart wurde. Ein Kooperationspartner, mit dem eine Vereinbarung nach Anlage 3 abgeschlossen wurde, ist hierzu vertraglich nicht verpflichtet. Da es sich hierbei in der Regel um Einzelpersonen handelt, kann eine Vertretung im Krankheitsfall nicht vorausgesetzt werden. Der Ausfall des Partners ist dann vergleichbar mit einem Unterrichtsausfall, und die Schule trägt in diesem Fall die Verantwortung.

Etwas anders sieht es bei Kooperationen aus, die per Kooperationsvertrag gemäß Anlage 4 abgeschlossen worden sind. Dieses Formular ist umfangreicher gefasst und enthält in § 1 Abs. 5 diesbezügliche Regelungen. Demnach hat der Kooperationspartner im Krankheitsfall zumindest „im Rahmen seiner Möglichkeiten Ersatzkräfte zu stellen“ und die Schulleitung unverzüglich zu informieren, sollte dies nicht möglich sein. Dieser (Muster)Vertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass es mittlerweile gewerbliche Anbieter im Ganztagsbereich gibt, die für die Durchführung eines Angebotes mehrere Personen einsetzen und als Vertragspartner selbst allein die Koordinierung übernehmen. Diese sind in der Lage, Ersatz im Krankheitsfall zu organisieren.

Die Schülerinnen und Schüler stehen während ihrer Teilnahme an den außerunterrichtlichen schulischen Angeboten sowie auf dem Weg dorthin und zurück unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der vereinbarten Aufwandspauschale werden alle Kosten des außerschulischen Kooperationspartners abgegolten. D. h., von Seiten des Landes werden zusätzlich keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungsbeiträge übernommen. Der Vertragspartner ist für seinen Unfallversicherungsschutz bzw. für den des von ihm eingesetzten Personals selbst verantwortlich. Diese Aussage ist auch für die Haftpflicht zutreffend.

Hinweis: Dem Vertragspartner sollte der Abschluss einer entsprechenden Unfall- und Haftpflichtversicherung empfohlen werden.

Ja, dies ist möglich. Grundlegend erfolgt die Abrechnung gemäß RdErl. nach Abschluss des Angebotes und zum Ende des Schulhalbjahres (Vgl. RdErl., Nr. 5.8). Bei Bedarf können mit dem Landesschulamt (LSchA) jedoch kürzere Abrechnungs- und Auszahlungstermine vereinbart werden. Hinweis: Bei einem Angebot, zu welchem ein Kooperationsvertrag gemäß Anlage 4 abgeschlossen wird, sind grundsätzlich vierteljährliche als auch monatliche Abrechnungen
möglich.

Nein, dies geht über das Ganztagsbudget nicht mehr. Dafür sind allein die separat im Schulbudget ausgewiesenen Ausgabetitel zu nutzen (Ausgabetitel Reisekosten sowie Ausgabetitel Projekte/ Experten/systembezogene Fortbildung). Hinweis: Der zu Grunde liegende Erlass zur Bereitstellung von Budgets zur Erhöhung der Eigenverantwortung von öffentlichen Schulen befindet sich aktuell in Überarbeitung. Sobald hier nähere Informationen vorliegen, wird die Antwort entsprechend ergänzt.

Schulen in freier Trägerschaft haben wie bisher die Möglichkeit, entsprechend der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für bildungsbezogene Projekte und Angebote vom 1.8.2007 Fördermittel für Ganztagsvorhaben zu beantragen. Für die Bewilligung gelten besondere Bedingungen, die im Einzelfall geprüft werden.

Nein, es wird keinen gesonderten Schulleiterbrief für Ganztagsschulen geben. Es gelten die Vorgaben und Regelungen der jeweiligen Eindämmungsverordnung. Schulspezifische Regelungen können sowohl dem Hygiene-Rahmenplan für Schulen entnommen werden als auch allgemeinen Regelungen für Schulen, sofern sie den Unterricht während der Corona-Pandemie betreffen. Außerdem sind besondere Regelungen und Hinweise den FAQs zum neuen Ganztagserlass zu entnehmen, die bei Bedarf aktualisiert werden.

Sollte der Wunsch nach grundlegender Änderung (z.B. Form) eines bestehenden Ganztagskonzeptes bestehen, so muss bis zum 15.4. eines jeden Jahres der Antrag auf Änderung eines genehmigten Ganztagsschulkonzeptes für das jeweils folgende Schuljahr beim Landesschulamt eingereicht werden.

GANZTAGSSCHULEN ALS EINSATZORT IM FSJ

Freiwilliges Soziales Jahr an Ganztagsschulen in Sachsen-Anhalt

Das FSJ an Ganztagsschulen ist eine Möglichkeit für junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, im Bereich Schule tätig zu sein und gemeinsam mit Lehrkräften, Schulsozialarbeiter:innen und pädagogischen Mitarbeiter:innen das Lern- und Freizeitangebot für Schülerinnen und Schüler zu gestalten. Junge Menschen, die sich vorstellen können in einem sozialen Beruf oder als Lehrkraft tätig zu werden, bietet das FSJ an Ganztagsschulen die Möglichkeit, die Schule als Arbeitsort und Teil des Kollegiums kennenzulernen.

Auch für jene, die noch keine Berufsvorstellungen haben, ist das freiwillige Engagement als FSJler:in eine sehr gute Gelegenheit, sich beruflich zu orientieren, die eigenen Fähigkeiten und Interessen zu erkennen, sowie die Persönlichkeit zu festigen. Auch Schulen können von den Ideen und Sichtweisen der Freiwilligen profitieren.

Die Tätigkeitsfelder in der Ganztagsschule sind vielfältig: Neben der Organisation und Durchführung von schulischen Angeboten, Arbeitsgemeinschaften, Hausaufgabenbetreuung, Unterrichtsbegleitung oder Projekten und Ausflügen können die FSJler:innen je nach Kompetenzen und Interessensgebieten z.B. auch für Nachhilfe- und Förderangebote eingesetzt werden.

Das FSJ umfasst i.d.R. 12 Monate mit Beginn des neuen Schuljahres. Weichen die Einsatzzeiten von dieser Vorgabe ab, kann hierfür ein schriftlicher Antrag beim Landesschulamt gestellt werden.
Die Finanzierung der FSJ-Stellen erfolgt über das Ganztagsbudget der jeweiligen Schulen (für das entsprechende Schuljahr) pro besetzter Stelle.

Die Organisation, Koordinierung und Qualifizierung der Freiwilligen erfolgt durch einen von insgesamt vier anerkannten Träger der Jugendhilfe. Sie sind Ansprechpartner für die Freiwilligen, übernehmen die pädagogische Begleitung und unterstützen die Schulen bei der Bestätigung als Einsatzstelle und bei der Umsetzung. Sie stehen allen interessierten Ganztagsschulen für Rückfragen und Interessensbekundungen als Einsatzort sehr gerne zur Verfügung.

Kontaktdaten (E-Mail) der Träger des FSJ an Ganztagsschulen: